Publications

  • KI + Völkerrecht, in: Tim Dornis/Jan Eichelberger/Margrit Seckelmann (Hrsg.), Stichwortkommentar Künstliche Intelligenz, Baden-Baden 2025
  • Vorschlag zur Kriminalisierung nicht einvernehmlicher sexualisierender Deepfakes als eine Form bildbasierter sexualisierter Gewalt – Kurzschriften

    Nicht einvernehmliche sexualisierende Deepfakes sind eine Form bildbasierter sexualisierter Gewalt, die eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellt. Strafrechtlich sind sie nicht adäquat erfasst, obwohl sie sich durch digitale Anwendungen leicht herstellen und viral verbreiten lassen und tatsächlich weit verbreitet sind. In dieser Expertise wird ihre Strafwürdigkeit auf der Grundlage empirischer Daten erörtert und ein Vorschlag zur Kriminalisierung nicht einvernehmlicher sexualisierender Deepfakes im Zusammenhang mit anderen Formen bildbasierter sexualisierter Gewalt als Sexualstraftat vorgelegt.

  • Meta-Regulierung: Allgemeine Geschäftsbedingungen als digitale Ordnung

    Art. 14 Digital Services Act verknüpft die Ausgestaltung, Anwendung und Durchsetzung von Plattform-AGB ausdrücklich mit grundrechtlichen Maßstäben. Die Arbeit untersuchtdiese Regelung als Form regulierter Selbstregulierung und ordnet sie dogmatisch in das bestehende AGB- und Grundrechtsgefüge ein. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Transparenz, Verhältnismäßigkeit und grundrechtsgeleitete Interessenabwägung als übergreifende Prinzipien wirken. Es wird gezeigt, dass Art. 14 DSA bestehende Kontrollmechanismen fortentwickelt und für multipolare Konstellationen öffnet. Die Einbeziehung grundrechtlicher Wertungen verschiebt die Interessenabwägung hin zu einem strukturierten, nachvollziehbaren Entscheidungsprozess und prägt so die zukünftige Anwendung von Plattformregeln.

  • MMR 4/2026: Zulässiger Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung (mit Pia Diemath)

    Für staatliche Stellen ist Öffentlichkeitsarbeit in den sozialen Medien zentral. [...]

  • Rezension zu digital | recht – Sebastian Golla, Die kriminalbehördliche Informationsordnung, Band 5
  • Kommentierung zu Art. 50 KI-VO, in: Christian Heinze/Björn Steinrötter/Thomas Zerdick (Hrsg.), KI-Verordnung – Gesetz über künstliche Intelligenz, 1. Aufl., C.H. Beck, i.E.
  • Digitaler Wandel in Staat und Gesellschaft, in: Verfassungsrechtspflege – Festschrift 75 Jahre Bundesverfassungsgericht, Tübingen, i.E.

    Bald im Mai erscheint die Festschrift 75 Jahre Bundesverfassungsgericht, das [...]

  • Staatliche Öffentlichkeitsarbeit auf Facebook bleibt möglich – Zugleich Urteilsanmerkung VG Köln, Urt. V. 17. Juli 2025 – 13 K 1419/23, NVwZ 2025, 1797 (mit Pia Diemath)
  • Die ambivalente Rolle der IT-Sicherheit im Kontext des Datenschutzrechts

    Personenbezogene Daten werden in der modernen Zeit auf IT-Systemen verarbeitet. Um den Schutz seiner Systeme und die Sicherheit der Verarbeitung im Sinne der DSGVO sicherzustellen, ist der datenschutzrechtlich Verantwortliche auf den Einsatz von IT-Sicherheitsmaßnahmen angewiesen. Da diese jedoch für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten angewiesen sind, befindet sich der Verantwortliche in einem rechtlichen Dilemma. Die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten durch Technik aber auch vor der Technik bildet den zentralen Untersuchungsgegenstand der Arbeit. Neben der normativen Analyse der aktuellen Gesetzgebungslage werden auch typische IT-Sicherheitsmaßnahmen einer datenschutzrechtlichen Bewertung unterzogen und auch nicht-gesetzliche Handlungsempfehlungen und Leitlinien untersucht.

  • Beck `scher Online-Kommentar Datenschutzrecht

    In der neuen Ausgabe des BeckOK zum Datenschutzrecht hat unsere [...]

  • CAN YOU HEAR ME?! Verpflichtung zur Interoperabilität von Messengerdiensten nach Art. 7 DMA

    Seit 2024 sind WhatsApp und (Facebook) Messenger aufgrund von Art. 7 Digital Markets Act (DMA) dazu verpflichtet, auf Antrag dritter Dienste einen Nachrichtenaustausch zwischen den Diensten zu ermöglichen. Dies soll nach Vorstellung der EU den Wettbewerb stärken. Die Arbeit setzt sich mit der vielfach vorgetragenen Kritik auseinander, dass Art. 7 DMA negative Auswirkungen auf den Wettbewerb, die Innovationskraft des Marktes, den Datenschutz und die Datensicherheit haben könnte. Der Autor untersucht dafür insbesondere die technischen und kryptographischen Hintergründe von Messengerdiensten und ihrer Interoperabilität und analysiert die Studienlage zu den Wünschen der Nutzer im Hinblick auf Interoperabilität. Er kommt dabei zum Ergebnis, dass Art. 7 DMA grundsätzlich das Potenzial aufweist, den Wettbewerb zu stärken und negative Effekte nicht zwangsläufig eintreten müssen und entwickelt Vorschläge, wie eine in der Praxis wirksame Interoperabilität aussehen könnte.