Abstract

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat am 29.4.2010 ein aufsehenerregendes Urteil zum Fernabsatzrecht gefällt .Es ging um die Frage, ob die Informationspflichten des § 312c Abs. 2 BGB a.F. (seit 11.6.2010: § 312c Abs. 1 BGB mit Art. 246 § 2 EGBGB), die dem Unternehmer vorschreiben, dem Verbraucher bestimmte Informa-tionen „in Textform mitzuteilen“, dadurch erfüllt werden können, dass diese Informationen auf der Web-Seite des Unternehmers gespeichert sind. Der BGH hat dies verneint, weil die Textform des § 126b BGB im Rahmen des § 312c Abs. 2 BGB a.F. erfordere, dass die Informationen dem Verbraucher „in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen“. Dieses Zugangserfordernis sei zwar, wie der BGH ein-räumt, nicht dem Wortlaut des § 126b BGB zur Textform zu entneh-men , wohl aber dem „gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund“ der In-formationspflicht des § 312c Abs. 2 BGB a.F., so dass es sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift ergebe . Diese Be-gründung des BGH gibt Anlass, die von ihm nur in einem einzigen Absatz des Urteils gestreiften Informationspflichten des Unionsrechts im Fol-genden näher zu beleuchten.

Anm. zu BGH, Urt. v. 29.4.2010 – Wahrung der Textform im Fernabsatz durch Widerrufsbelehrung auf einer Website, VersR 2011, 540 – 542

Anm. zu EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 27.1.2010 – Anforderungen an Website eines Vermittlers als „dauerhafter Datenträger“, VersR 2010, 797-799

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