IRDTPaperseriesMining and Modeling TextKarolina Benedyk und Katharina Erler-Fridgen

Die Wissenschaftsschranke in § 60c UrhG ermöglicht es, für die Zwecke der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung Teile eines urheberrechtlich geschützten Schutzgegenstands zu vervielfältigen und gegebenenfalls zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Sie dient der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und soll neue, digitale Arbeitsmittel und -methoden in der Wissenschaft unterstützen. Kennen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihre Voraussetzungen, erleichtert dies ihnen, urheberrechtliche Rahmenbedingungen für ihre wissenschaftliche Forschung einzuhalten und zu nutzen. Die Wissenschaftsschranke ist von den Text und Data Mining Schranken (§ 44b und § 60d UrhG) abzugrenzen, welchen sich eine eigene Handreichung widmet. Textanalysen in den Digital Humanities setzen regelmäßig voraus, Texte zu sammeln, aufzubereiten und aus ihnen Informationen zu extrahieren und diese gegebenenfalls zu präsentieren und zuarchivieren. Werden für diese Verfahrensschritte Kopien der urheberrechtlich geschützten Texte angefertigt oder Text(teile) präsentiert, können sie in das Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG) und das Recht auf öffentliche Zugangänglichmachung (§ 19a UrhG) sowie Entnahmen aus Datenbanken (§ 87a ff. UrhG) eingreifen.8 Die Text und Data Mining-Schranken (§ 44b und § 60d UrhG) ermöglichen zu diesem Zweck unter gewissen Voraussetzungen Vervielfältigungen. Abgegrenzte Personenkreise dürfen diese zur gemeinsamen Forschung (§ 60d Abs. 4 Nr. 1 UrhG) teilen. Die Wissenschaftsschranke in § 60c UrhG hingegen erlaubt, Kopien eines gewissen Prozentsatzes eines Werkes für die wissenschaftliche Forschung anzufertigen. Zudem gestattet sie, solche Vervielfältigungen mit einem abgegrenzten Personenkreis zur gemeinsamen Forschung zu teilen (§ 60c Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dürfen die Kopien verwerten, auch wenn sie diese nicht
zum Zwecke des TDM vornehmen. Die Wissenschaftsschranke in § 60c UrhG beruht auf Art. 5 Abs. 3 lit. a InfoSoc-RL10 (RL 2001/29/EG). Hiernach kann es gerechtfertigt sein, die Schranke zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung außerhalb des Text und Data Mining – gegebenenfalls auch in dessen Umfeld – zu nutzen.