How much defence does Europe need, and how much of this can the EU provide itself? Prof. Dr Frank[...]
Das Institut fĂŒr Recht und Digitalisierung Trier feiert dieses Jahr sein fĂŒnfjĂ€hriges JubilĂ€um. In den letzten Jahren hat das IRDT durch seine Forschungsprojekte, Publikationen und Veranstaltungen sichtbare Bei-trĂ€ge zur rechtswissenschaftlichen Diskussion geleistet. Hierdurch konnte sich das IRDT im deutschsprachigen Raum und zunehmend auch international als Forschungsinstitut etablieren. [...]
The opinion has been prepared by the two interdisciplinary research projects DIGITs EU and TWON and the Digital Law Institute (IRDT) of the Trier University (Germany). [...]
Das Institut fĂŒr Recht und Digitalisierung Trier feiert dieses Jahr sein fĂŒnfjĂ€hriges JubilĂ€um. In den letzten Jahren hat das IRDT durch seine Forschungsprojekte, Publikationen und Veranstaltungen sichtbare Bei-trĂ€ge zur rechtswissenschaftlichen Diskussion geleistet. Hierdurch konnte sich das IRDT im deutschsprachigen Raum und zunehmend auch international als Forschungsinstitut etablieren. [...]
Der Datenschutz in Europa hat zwei Schutzziele, zum einen den Schutz der PrivatsphĂ€re und zum anderen den weitereichenden Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dabei leitet das BVerfG den grundrechtlichen Schutz aus Art. 1 und 2 GG ab: âRecht auf informationelle Selbstbestimmungâ. [...]
Urheberrechtlich geschĂŒtzte GegenstĂ€nde sind immateriell. Sie können damit auf der Welt gleichzeitig genutzt werden. Daraus leitet sich bei grenzĂŒberschreitenden Sachverhalten die Frage ab, welches Recht anzuwenden ist. Aus diesen GrĂŒnden erlĂ€utert die Handreichung im Folgenden in GrundzĂŒgen, welches Urheberrecht auf grenzĂŒberschreitendes Forschen, Publizieren und PrĂ€sentieren anwendbar ist. [...]
Digitaler Wandel ist auch bei der Veröffentlichung wissenschaftlicher AufsÀtze allgegenwÀrtig. Neben der körperlichen Zeitschrift bieten digitale DatenbÀnke und das Internet potenziell Zugang zu allem Wissen. Allerdings gilt das Urheberrecht unabhÀngig vom Medium. Es ist also auch auf internetbasierte ZugÀnge und Verwertungen anwendbar. Dadurch schrÀnkt das Urheberrecht die Verbreitung des Wissens ein. [...]
Die Forschung in den Digital Humanities ist zunehmend daran interessiert, Forschungsfragen auf der Grundlage umfassender, relevanter DatensĂ€tze zu bearbeiten. Nur dies erlaubt es, Muster und Verteilungen von PhĂ€nomenen oder auch Entwicklungen von PhĂ€nomenen ĂŒber die Zeit auf der Ebene gröĂerer historischer, literarischer oder kĂŒnstlerischer Teilsysteme zu betrachten, statt wie bislang hĂ€ufig der Fall nur anhand ausgewĂ€hlter, als reprĂ€sentativ gesetzter Beispiele. [...]
Das Urhebervertragsrecht befasst sich mit dem VerhĂ€ltnis des Urhebers und dem in die Verwertung seines Werks einbezogenen Dritten. In den seltensten FĂ€llen verwerten Urheber heutzutage ihre Rechte selbst. Vielmehr erledigen das die Verwertungsunternehmen fĂŒr die Schaffenden. Das Urheberrecht und einige Leistungsschutzrechte sind grundsĂ€tzlich unĂŒbertragbar (vgl. § 29 I UrhG), sodass die Rechteverschaffung in Form von Lizenzen erfolgt. VertrĂ€ge, die darauf ausgerichtet sind, Nutzungsrechte (also Lizenzen) einzurĂ€umen, werden als LizenzvertrĂ€ge bezeichnet. [...]
Die Wissenschaftsschranke in § 60c UrhG ermöglicht es, fĂŒr die Zwecke der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung Teile eines urheberrechtlich geschĂŒtzten Schutzgegenstands zu vervielfĂ€ltigen und gegebenenfalls zu verbreiten und öffentlich zugĂ€nglich zu machen. Sie dient der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und soll neue, digitale Arbeitsmittel und -methoden in der Wissenschaft unterstĂŒtzen[...]
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