Der Besuch der Jahrestagung der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) zählt zu den absoluten Highlights für alle Forscher und Praktiker, die im Bereich des Geistigen Eigentums tätig sind und damit auch für uns. Als Veranstaltungsort dieses Jahr diente die Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Auf besonders großes Interesse stießen bei uns die Fachausschusssitzungen zum Urheber- und Verlagsrecht sowie zum Recht der Daten, deren Generalthemen ganz im Zeichen der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0790) standen. Unter dem Generalthema „Anpassungsbedarf durch die neue EU-Urheberrechtsrichtlinie“ skizzierte Prof. Dr. Malte Stieper das Verhältnis der verpflichtenden Schranken der DSM-RL zu den optionalen Schranken der InfoSoc-RL anhand der neuen Schranke für den digitalen Unterricht nach Art. 5 DSM-RL. Im gleichen Panel präsentierte Prof. Dr. Nikolas Peifer die erste urhebervertragsrechtliche Regelung im EU-Recht und zeigte ihre Schwäche u.a. in der schwachen Harmonisierungswirkung auf und kritisierte, dass sie keine Lösungen für Blacklist-Fragen und Total Buyouts bereithielte.
Am zweiten Tag widmeten sich die Referenten dem hochkomplexen und umstrittenen Artikel 17 DSM-RL und diskutierten über die Zukunft der Plattformen. Auch wenn mangels Umsetzung noch nicht präzisiert ist, wie die von der Richtlinie geforderte Zusammenarbeit der Rechteinhaber mit den Plattformen aussehen wird, versuchte Prof. Dr. Hofmann den Aufschrei um die viel kritisierten „Uploadfilter“ abzumindern. Mit Art. 17 werde kein Neuland betreten, da die Bausteine für die zukünftige Plattformhaftung mit den bisher geltenden Filterverpflichtungen („notice and take down“ und „stay down“) weitgehend bekannt seien. Vielmehr biete sie Chancen die Nutzerrechte durch eine Neuregelung zu stärken.