Journalisten und Wissenschaftler an Hochschulen und in Unternehmen können aufatmen. Während sie auf unserer Tagung „Text und Data Mining – in Recht, Wissenschaft und Gesellschaft“ (http://text-und-data-mining.de/) im letzten Jahr das Bedürfnis nach einer rechtlichen Regulierung zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausgleichs zum Ausdruck gebracht haben, lautet Prof. Raues Analyse nach Erlass der DSM-Richtlinie (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0790) in der ZUM 2019, S. 684 ff.:

„Art. 3 DSM-RL schafft die dringend erforderliche unionsweite Rechtssicherheit für Text- und Data-Mining in der wissenschaftlichen Forschung.“ Im wissenschaftlichen Bereich schließe das „right to read“ unabdingbar das „right to mine“ und damit die Berechtigung zu einer automatisierten Analyse von rechtmäßig zugänglichen Inhalten ein.

Die allgemeine Text- und Data-Mining-Schranke des Art. 4 DSM-RL baue Wettbewerbsnachteile für die europäische Datenwirtschaft ab und ermögliche hochwertige Datenanalysen, indem sie nicht nur temporäre, sondern auch längerfristige Vervielfältigungen erlaube. Mit der Vorgabe sei der bestmögliche Kompromiss im Gesetzgebungsverfahren ausgehandelt worden, um datengetriebene Forschung nun auch in Unternehmen rechtssicher zu erlauben. Prof. Raue begrüßt, dass in der finalen Fassung nun auch die kommerzielle Forschung privilegiert wird, die der Kommissionsentwurf noch nicht erwähnte. Eine solche Ungleichbehandlung hatte er bereits in einem Beitrag „Das Urheberrecht der digitalen Wissen(schaft)sgesellschaft“ (GRUR 2017 S. 11-19) und in einem Interview mit irights.info (https://irights.info/artikel/benjamin-raue-text-und-data-mining-nicht-weiter-beschraenken/29014) kritisiert.

https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzum%2F2019%2Fcont%2Fzum.2019.684.1.htm&anchor=Y-300-Z-ZUM-B-2019-S-684-N-1 (paywall)