Prof. Reiff hat auf der Tagung „Versicherungsrecht neu – vom law in politics zum law in action“ des Europa Institut an der Universität Zürich einen Vortrag gehalten. Er referierte zum Thema „Die Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts in der Schweiz, beleuchtet aus europäischer und deutscher Perspektive“, indem er die geplante Reform des Schweizer Vermittlerrecht durch die neuen Art. 40 – 45a Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einer Bewertung unterzog.
Zum einen hat er sich der Frage gewidmet, inwiefern die Definition des Versicherungsvermittlers eine Ausweitung im Hinblick auf den Einsatz neuer Technologien erfahren soll. Das europäische Recht in Gestalt der IDD von 2016 enthält eine so weite Definition, dass neue Technologien darunter fallen. Der Abschluss über Webseiten oder andere Medien wird zudem explizit erwähnt. Auch für den Schweizer Entwurf wird von der Aufsichtsbehörde eine Technologieneutralität der Versicherungsvermittlerdefinition angemahnt. Andere Stimmen wollen hingegen eine Klarstellung dahingehend, dass vollkommen automatisierte Verfahren keine Versicherungsvermittlung im Rechtssinne seien, damit FINTECs nicht verhindert würden. In diesem Punkt hat Prof. Reiff dahingehend Stellung bezogen, dass Versicherungsvermittlung grundsätzlich – unabhängig von der verwendeten Technologie – reguliert werden muss, also die Definition technologieneutral zu halten sei.
Zum anderen ist Prof. Reiff der Frage nachgegangen, in welcher Form ein Vermittler gegenüber seinen Kunden Informationspflichten erfüllen muss. Das geltende Schweizer Recht verlangt hier einen dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen Träger der Informationen. Dies wird dahingehend interpretiert, dass eine Übermittlung per E-Mail genüge. Hingegen ist umstritten, ob die Bereitstellung der Information auf einer Webseite ebenfalls ausreicht. Nach dem Entwurf wird in Art. 45 Abs. 2 VAG-Entwurf klargestellt, dass neben einer standardisierten Form auch die Mitteilung „in elektronischer Form“ zulässig ist. Die Begründung sagt hierzu, dass der Empfänger die Möglichkeit haben muss, die Informationen bei sich dauerhaft zu speichern. Demgegenüber steht die Regelung des Art. 23 IDD, wonach die Informationen außer auf Papier auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder über eine Webseite erteilt werden können. Hierzu muss die Nutzung des Mediums freilich „angemessen“ sein. Dies ist sie nur, wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Hierzu reicht aus, dass der Kunde für die Zwecke des Geschäftes seine E-Mailadresse mitgeteilt hat. Außerdem muss bei der Erteilung der Auskünfte über eine Webseite eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden vorliegen, ihm muss die Adresse der Webseite elektronisch mitgeteilt worden sein und schließlich muss gewährleistet sein, dass die Auskünfte auf der Webseite „solange verfügbar bleiben, wie sie für den Kunden vernünftigerweise abrufbar sein müssen“. Dem hat sich das deutsche Recht in § 15 VersVermV und § 6a VVG angeschlossen. In diesem Punkt hat sich Prof. Reiff für die strengeren Regelungen des europäischen und deutschen Rechts ausgesprochen.
Ziel der Tagung war, die politische Debatte um die VVG-Revision hinter sich zu lassen und die zu erwartenden praktischen Konsequenzen der bevorstehenden Gesetzgebung auszuloten.