In der aktuellen Ausgabe des BRJ 2019, S. 97-103 nimmt sich Institutsdirektorin Prof. von Ungern-Sternberg der Frage an, ob ein Crash-Algorithmus über Leben und Tod entscheiden darf, und untersucht mögliche Entscheidungsparameter beim autonomen Fahren auf ihre grundrechtliche Zulässigkeit.
Beim autonomen Fahren bestimmen Algorithmen den Fahrweg – und das auch dann, wenn bei sogenannten Dilemma-Situationen Leben gegen Leben steht. Der Aufsatz arbeitet heraus, dass eine solche Programmierung grundsätzlich erlaubt ist, aber grundrechtlichen Kriterien wie der Menschenwürde und der Gleichheit genügen muss. Insbesondere dürfen Algorithmen die potentiellen Unfallopfer nicht nach personenbezogenen Kriterien diskriminieren, beispielsweise Fahrzeuginsassen besserstellen als die übrigen Verkehrsteilnehmer – oder Ältere opfern, um Jüngere zu retten. Hingegen verstößt eine Schadensminimierung nach quantitativen Kriterien, so Antje von Ungern-Sternberg, nicht gegen die Menschenwürde. Abschließend wirft die Autorin einen Blick auf Regulierungsoptionen, die etwa mit dem Zufall, mit Pflichtenverstößen oder mit der Abgrenzung von Risikosphären arbeiten könnten.