An der Richterakademie Wustrau informierte Prof. Raue über den neuen Art. 17 DSM-RL und ob sich der Einsatz von Upload-Filtern als neuer Standard auf digitalen Plattformen vermeiden lässt.


In seinem Vortrag widmet sich Prof. Raue Art. 17, der als umstrittenster Artikel der DSM-Richtlinie gilt. Dieser sieht wohl die Verpflichtung von Plattformen vor, Upload-Filter einzusetzen, um von Nutzern hochgeladene Inhalte nach urheberrechtsverletzenden Inhalten zu „filtern“.


Nach Art. 17 Abs. 1 nehmen Online-Dienste eine eigene urheberrechtlich relevante Handlung vor. Art. 17 Abs. 3 und 4 DSM-RL erschweren es Online-Diensten, sich bei Handlungen der öffentlichen Wiedergabe bzw. öffentlichen Zugänglichmachung von der Haftung freizuzeichnen. Nach Art. 17 Abs. 4 DSM-RL kann sich ein Online-Dienste in Fällen fehlender Erlaubnis für das Teilen von Online-Inhalten nur von der Haftung befreien, wenn er alle Kriterien der neuen Haftungsbefreiungsregularien erfüllt.

Dazu muss er den Nachweis erbringen, dass er alle a) Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe bzw. der öffentlichen Zugänglichmachung einzuholen, b) nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards dafür Sorge getragen hat, dass bestimmte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, zu denen ihnen Rechteinhaber einschlägige und notwendige Informationen bereitstellen, nicht verfügbar sind und c) nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von Rechteinhabern unverzüglich gehandelt haben, um den Zugang zu den Werken zu entfernen und das künftige Hochladen der Werke zu verhindern.

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