IRDTPaperseriesMining and Modeling TextKarolina Benedyk

Der Datenschutz in Europa hat zwei Schutzziele, zum einen den Schutz der Privatsphäre und zum anderen den weitereichenden Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dabei leitet das BVerfG den grundrechtlichen Schutz aus Art. 1 und 2 GG ab: „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. Die Rechtsprechung des BVerfG hatte maßgeblichen Einfluss auf den Grundrechtsschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im europäischen Raum, Art. 8 I GrCh. Damit ist das Recht geschützt, die Kontrolle über seine Daten zu haben. Der europäische Gesetzgeber reformierte das Datenschutzrecht zum 25. Mai 2018 grundlegend. Personenbezogene Daten schützt die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Europäische Verordnungen gelten unmittelbar und verbindlich, Art. 288 II AEUV. Sie müssen nicht in nationale Gesetze umgesetzt werden. Auch die Digital Humanities waren betroffen von dieser europäischen Kodifikation. Forschungsprojekte können unter Umständen mit Materialien arbeiten, die vom Datenschutzrecht umfasst sind. Eine gängige Arbeitsweise bei den Digitalen Humanities ist die Visualisierung komplexer Datenstrukturen. Das Projekt Mining and Modeling Text befasst sich mit der automatischen Extraktion, Strukturierung und Vernetzung von Fachinformationen aus Text- und Datensammlungen sowie mit der Nutzung solcher Informationsnetzwerke für die Beantwortung geisteswissenschaftlicher Fragestellungen. Dreh- und Angelpunkt der Arbeit ist mithin die Verarbeitung von Daten. Deswegen ist es für Forschende unumgänglich, die Gesetzeslage zu berücksichtigen. Das gilt primär, wenn sie mit personenbezogenen Daten arbeiten. Kann in dem Datensatz der Urheber identifiziert werden, liegt Personenbezug vor. Die Anwendung von Verfahren der Digital Humanities stellt gleichzeitig eine Verarbeitung dar, für die eine Einwilligung oder eine gesetzliche Rechtfertigung vorliegen muss. Es ergeben sich einige Abweichungen, soweit Daten für einen wissenschaftlichen Zweck verarbeitet werden. Das Datenschutzrecht privilegiert die Datenverarbeitung zu Forschungszwecken. Im Lichte der Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 13 GRCh begründet die Verarbeitung ein besonderes Interesse an der Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese sind allerdings nur anwendbar, soweit die Verarbeitung geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung unterliegt, vgl. Art. 89 I DS-GVO. Ob die Datenverarbeitung rechtmäßig ist, bestimmt sich oftmals an einer Interessenabwägung im Einzelfall.