Neben den klassischen Themen des Immaterialgüterrechts im Zusammenhang mit der Digitalisierung hat er sich auf die Haftung von Plattformen und die Regulierung von künstlicher Intelligenz spezialisiert.
Zusammen mit Antje von Ungern-Sternberg hat er die Trierer Gespräche zu Recht und Digitalisierung ins Leben gerufen, die nun vom Institut fortgeführt werden.
Veröffentlichungen.
Systemic risks in the digital age
Elektronische Textnachrichten von Regierungsmitgliedern: Subjektiver Zugangsanspruch und Veraktung
Kommunikation von Regierungsmitgliedern wird immer digitaler; dadurch jedoch auch geheimer. Sowohl auf deutscher als auch europäischer Ebene erlangen Einzelne selten Zugang zu digitaler Kommunikation oberster Exekutivorgane. Die Arbeit untersucht, inwiefern bestehende subjektive Informationszugangsansprüche in Deutschland und der EU auf elektronische Textnachrichten anwendbar sind. Daneben wird ein Anspruch auf Zugang zu staatlichen Informationen aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit abgeleitet. Für einen subjektiven Zugangsanspruch bedarf es eines tauglichen Anspruchsgegenstands, weswegen abschließend auf die Regelungen zur Aktenführung von elektronischen Textnachrichten eingegangen wird.
Rückblick: Rechtspolitisches Kolloquium mit Sebastian Gutknecht
Wie lassen sich junge Menschen in sozialen Medien besser schützen? [...]
Rückblick: IRDTKolloquium mit Bernhard Weiler
Welche Rolle spielen Empfehlungssysteme im DSA – und welche Bedeutung [...]
KI + Völkerrecht, in: Tim Dornis/Jan Eichelberger/Margrit Seckelmann (Hrsg.), Stichwortkommentar Künstliche Intelligenz, Baden-Baden 2025
Regulating Political Deepfakes under the DSA
In ihrer jüngsten Veröffentlichung mit dem Titel „Regulating Political Deepfakes [...]
Vorschlag zur Kriminalisierung nicht einvernehmlicher sexualisierender Deepfakes als eine Form bildbasierter sexualisierter Gewalt – Kurzschriften
Nicht einvernehmliche sexualisierende Deepfakes sind eine Form bildbasierter sexualisierter Gewalt, die eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellt. Strafrechtlich sind sie nicht adäquat erfasst, obwohl sie sich durch digitale Anwendungen leicht herstellen und viral verbreiten lassen und tatsächlich weit verbreitet sind. In dieser Expertise wird ihre Strafwürdigkeit auf der Grundlage empirischer Daten erörtert und ein Vorschlag zur Kriminalisierung nicht einvernehmlicher sexualisierender Deepfakes im Zusammenhang mit anderen Formen bildbasierter sexualisierter Gewalt als Sexualstraftat vorgelegt.
Meta-Regulierung: Allgemeine Geschäftsbedingungen als digitale Ordnung
Art. 14 Digital Services Act verknüpft die Ausgestaltung, Anwendung und Durchsetzung von Plattform-AGB ausdrücklich mit grundrechtlichen Maßstäben. Die Arbeit untersuchtdiese Regelung als Form regulierter Selbstregulierung und ordnet sie dogmatisch in das bestehende AGB- und Grundrechtsgefüge ein. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Transparenz, Verhältnismäßigkeit und grundrechtsgeleitete Interessenabwägung als übergreifende Prinzipien wirken. Es wird gezeigt, dass Art. 14 DSA bestehende Kontrollmechanismen fortentwickelt und für multipolare Konstellationen öffnet. Die Einbeziehung grundrechtlicher Wertungen verschiebt die Interessenabwägung hin zu einem strukturierten, nachvollziehbaren Entscheidungsprozess und prägt so die zukünftige Anwendung von Plattformregeln.
MMR 4/2026: Zulässiger Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung (mit Pia Diemath)
Für staatliche Stellen ist Öffentlichkeitsarbeit in den sozialen Medien zentral. [...]
Rezension zu digital | recht – Sebastian Golla, Die kriminalbehördliche Informationsordnung, Band 5
§ 40 Datenschutzrecht, in: Markus Ludwigs (Hrsg.), Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 63. EL, C.H. Beck, München 2025













