Abstract

Die Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken wird von vielen Seiten bedroht. Anders als bei Äußerungen in klassischen Medien ist sie dort strukturell benachteiligt. Internetplattformen haben an der Verteidigung unbequemer Ansichten oft nur ein geringes Eigeninteresse, weil dies Kosten verursacht. Eher löschen sie einen Beitrag als ihn mühsam zu verteidigen. Als Gegengewicht muss den Nutzern daher ein individueller Anspruch auf Veröffentlichung zustehen. Dieser lässt sich aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte aus dem geltenden Zivilrecht herleiten. Dafür kann insbesondere auf die vor kurzem ergangene Stadionverbot-Entscheidung des BVerfG (JZ 2018, 930) zurückgegriffen werden.

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