Welche Rechte stehen dem Sacheigentümer bei der Erhebung von Daten zu?
Dieser Frage widmet sich unser Institutsdirektor Prof. Raue in einem Beitrag in der aktuellen Ausgabe der NJW 2019, S. 2425-2430.


Die vielfach beklagte Lücke bei der ökonomischen Zuordnung nicht-personenbezogener Daten könne bereits de lege lata durch eine teleologische Weiterentwicklung des Rechts am Sacheigentum in ausreichendem Maß geschlossen werden. Denn der Sacheigentümer kann jede Datenerhebung verbieten, für die eine körperliche Fühlungnahme mit seiner Sache erforderlich ist, etwa das Anbringen von Sensoren in einem Auto oder das Auslesen eines Smartphone-Speichers.


Das Sacheigentum ermöglicht einen Vorfeldschutz der Privatsphäre, weil sich der Eigentümer ein datenerhebungsfreies Umfeld schaffen kann. Zudem weist es dem Eigentümer den ökonomischen Wert der Datenerhebung zu.

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