IRDTPaperseriesMining and Modeling TextKarolina Benedyk

Das Urhebervertragsrecht befasst sich mit dem Verhältnis des Urhebers und dem in die Verwertung seines Werks einbezogenen Dritten. In den seltensten Fällen verwerten Urheber heutzutage ihre Rechte selbst. Vielmehr erledigen das die Verwertungsunternehmen für die Schaffenden. Das Urheberrecht und einige Leistungsschutzrechte sind grundsätzlich unübertragbar (vgl. § 29 I UrhG), sodass die Rechteverschaffung in Form von Lizenzen erfolgt. Verträge, die darauf ausgerichtet sind, Nutzungsrechte (also Lizenzen) einzuräumen, werden als Lizenzverträge bezeichnet. Der Urheber kann anderen gestatten, Handlungen vorzunehmen, die in den Schutzbereich seiner Rechte fallen, vgl. § 29 II UrhG. Es gibt unterschiedliche Gestattungsformen, die sich nach dem Intensitätsgrad der erlaubten Handlung unterscheiden und deswegen auch als Stufenleiter bezeichnet werden. Die vollständige Übertragung unter Lebenden ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, vgl. § 29 I UrhG. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, berechtigt es den Inhaber des Nutzungsrechts, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen, vgl. § 31 III 1 UrhG. Das bedeutet, dass der Lizenzinhaber das Werk alleinig nutzen darf. Der Urheber kann sich sein Nutzungsrecht nach § 31 III 2 UrhG vorbehalten. Eine schwächere Form stellt das einfache Nutzungsrecht dar, welches den Inhaber berechtigt, das Werk auf die gestattete Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist, § 31 II UrhG. Der Sukzessionsschutz schützt das einfache und das ausschließliche Nutzungsrecht. Es bedeutet, dass die eingeräumten Nutzungsrechte gegenüber später eingeräumten wirksam bleiben, vgl. § 33 S. 1 UrhG. Ist der Sukzessionsschutz ausgeschlossen, handelt es sich bei dem eingeräumten Recht um eine rein schuldvertragliche Gestattung, die keine Wirkung gegenüber Dritten aufweist. Dem eingeräumten gestattet der Vertrag zu, sein Recht zu nutzen, er kann Dritte allerdings nicht davon abhalten, es ebenso zu tun. Die schwächste Form stellt die schlichte, einseitige Einwilligung dar. Sie ist jederzeit widerruflich und kann auch konkludent, also durch eine eindeutige Handlung ohne mündliche Abmachung, erfolgen. Die gesetzlichen Regelungen des Urhebervertragsrecht haben immer den angemessenen Schutz des Urhebers im Sinn, der häufig durch eine hinreichende Kontrolle und eine faire Vergütung erreicht wird. „Kreative müssen fair vergütet werden“ war mithin das Motto zahlreicher Reformvorschläge. Ausgangspunkt der Überlegungen war stets die strukturelle Unterlegenheit der Urheber gegenüber den Verlegern. Die vertragsrechtliche Position des Urhebers ist im Jahre 2016 durch die
§§ 32, 32a, 36 und 36a UrhG verbessert worden.