Abstract

Das moderne Urheberrecht steht vor der Herausforderung, die Rechte der Urheber effektiv durchzusetzen, gleichzeitig aber die offene Referenz‑ und Zugangskultur in digitalen Systemen zu ermöglichen. Dafür hat der EuGH den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe in ein bewegliches System von Einzelkriterien zerlegt und vor allem subjektiven Kriterien auf der Nutzerseite erhebliche Bedeutung zugemessen. Diese Rechtsprechung ist in Deutschland stark kritisiert worden.  Dieser Beitrag analysiert die Rechtsprechung funktional und zeigt auf, dass der Ansatz des EuGH zu einem angemessenen Ausgleich zwischen Urheber‑ und Nutzerinteressen führen kann, wenn der zu beachtende Sorgfaltsmaßstab mit Augenmaß festgelegt wird. In der digitalen Welt kommt neben dem Recht der öffentlichen Wiedergabe vor allem auch dem Vervielfältigungsrecht eine große Bedeutung zu.  Deswegen wird der   methodische Ansatz des EuGH für die öffentliche Wiedergabe auf Vervielfältigungshandlungen übertragen und so ein subjektives Vervielfältigungsrecht entwickelt.

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