Abstract

In Brüssel werden Querschnittsrichtlinien wie die DSM-RL als Weihnachts-baum-Richtlinie bezeichnet, an der für jede Interessengruppe ein kleines Geschenk baumelt. Für Wissenschaftler und Unternehmen waren die neu-en Art. 3 bzw. 4 DSM-RL ein verfrühtes Weihnachtsgeschenk, die nun in den neuen Schranken § 44b UrhG und § 60d UrhG umgesetzt wurden. Im wissenschaftlichen Bereich schließt das „right to read“ unabdingbar das „right to mine“ ein. Ein erheblicher Fortschritt im Vergleich zum alten § 60d UrhG a. F. ist, dass Forschende die Datenkorpora nach Abschluss eines Forschungsprojekts nicht mehr zwingend löschen müssen. Die private datengetriebene Forschung in Unternehmen war bisher von der Schranke ausgeschlossen. Sie wird nun in § 44b UrhG freigestellt. Rechteinhaber können ihre Inhalte zwar mit einem Nutzungsvorbehalt von der Schranke ausnehmen, müssen dies aber ausdrücklich und im Regelfall mit maschinenlesbaren Mitteln tun.

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