Neben den klassischen Themen des Immaterialgüterrechts im Zusammenhang mit der Digitalisierung hat er sich auf die Haftung von Plattformen und die Regulierung von künstlicher Intelligenz spezialisiert.

Zusammen mit Antje von Ungern-Sternberg hat er die Trierer Gespräche zu Recht und Digitalisierung ins Leben gerufen, die nun vom Institut fortgeführt werden.

Veröffentlichungen.

  • Arbeitskreis TWON

    Diese Woche fand der bereits dritte Arbeitskreis von TWON - TWin of an Online Social Network - statt, dieses mal in Trier! Wir freuen uns, dass hierbei Prof. Dr. Antje von Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Benjamin Raue, Prof. Dr. Thomas Rüfner, Prof. Dr. Achim Rettinger und Prof. Dr. Pascal Jürgens [...]

  • Generative KI im Spiegel des Urheberrechts

    Am 23. Februar 2024 fand die Tagung Generative KI im Spiegel des Urheberrechts an der Freie Universität Berlin statt. Künstliche Intelligenz ist in aller Munde. Obwohl die derzeit am Markt verfügbaren autonomen Bild- oder Textgeneratoren unübersehbare Schwächen aufweisen, steht die disruptive Kraft generativer KI außer Frage. [...]

  • Fünf Jahre an der Schnittstelle zwischen Recht und Digitalisierung: Das IRDT feiert Geburtstag

    Das Institut für Recht und Digitalisierung Trier (IRDT) feiert heute sein fünfjähriges Bestehen. Die Digitalisierung hat sich als die maßgebliche Technik des 21. Jahrhunderts erwiesen, die unsere Gesellschaft nachhaltig verändert. Dieser Wandel betrifft nicht nur die Art und Weise, wie wir leben, arbeiten und kommunizieren, sondern auch grundlegende Prinzipien des Rechts und der Rechtsgestaltung. [...]

  • Erstes Treffen DigitS EU

    Als Grundlage der interdisziplinären Zusammenarbeit hat unser Teilbereich I „Digitaler Rechtsraum EU“ [...]

  • Datenschutz bei den Digital Humanities – ein Überblick

    Der Datenschutz in Europa hat zwei Schutzziele, zum einen den Schutz der Privatsphäre und zum anderen den weitereichenden Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dabei leitet das BVerfG den grundrechtlichen Schutz aus Art. 1 und 2 GG ab: „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. [...]

  • Die internationale Anwendbarkeit des (deutschen) Urheberrechts

    Urheberrechtlich geschützte Gegenstände sind immateriell. Sie können damit auf der Welt gleichzeitig genutzt werden. Daraus leitet sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Frage ab, welches Recht anzuwenden ist. Aus diesen Gründen erläutert die Handreichung im Folgenden in Grundzügen, welches Urheberrecht auf grenzüberschreitendes Forschen, Publizieren und Präsentieren anwendbar ist. [...]

  • Open Access in der Wissenschaft und im Urheberrecht sowie verwandte Schutzrechte

    Digitaler Wandel ist auch bei der Veröffentlichung wissenschaftlicher Aufsätze allgegenwärtig. Neben der körperlichen Zeitschrift bieten digitale Datenbänke und das Internet potenziell Zugang zu allem Wissen. Allerdings gilt das Urheberrecht unabhängig vom Medium. Es ist also auch auf internetbasierte Zugänge und Verwertungen anwendbar. Dadurch schränkt das Urheberrecht die Verbreitung des Wissens ein. [...]

  • Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

    Die Forschung in den Digital Humanities ist zunehmend daran interessiert, Forschungsfragen auf der Grundlage umfassender, relevanter Datensätze zu bearbeiten. Nur dies erlaubt es, Muster und Verteilungen von Phänomenen oder auch Entwicklungen von Phänomenen über die Zeit auf der Ebene größerer historischer, literarischer oder künstlerischer Teilsysteme zu betrachten, statt wie bislang häufig der Fall nur anhand ausgewählter, als repräsentativ gesetzter Beispiele. [...]

  • Vertragsrechtliche Lösungen

    Das Urhebervertragsrecht befasst sich mit dem Verhältnis des Urhebers und dem in die Verwertung seines Werks einbezogenen Dritten. In den seltensten Fällen verwerten Urheber heutzutage ihre Rechte selbst. Vielmehr erledigen das die Verwertungsunternehmen für die Schaffenden. Das Urheberrecht und einige Leistungsschutzrechte sind grundsätzlich unübertragbar (vgl. § 29 I UrhG), sodass die Rechteverschaffung in Form von Lizenzen erfolgt. Verträge, die darauf ausgerichtet sind, Nutzungsrechte (also Lizenzen) einzuräumen, werden als Lizenzverträge bezeichnet. [...]

  • Die Wissenschaftsschranke in den Digital Humanities

    Die Wissenschaftsschranke in § 60c UrhG ermöglicht es, für die Zwecke der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung Teile eines urheberrechtlich geschützten Schutzgegenstands zu vervielfältigen und gegebenenfalls zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Sie dient der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und soll neue, digitale Arbeitsmittel und -methoden in der Wissenschaft unterstützen[...]

  • Open Access am IRDT: Ein Jahresrückblick

    Ein weiteres erfolgreiches Jahr mit Open Access am IRDT, das heißt freier und kostenloser Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen für alle Interessierten weltweit, liegt hinter uns. Diese Gelegenheit möchten wir nutzen, um auf unsere Veröffentlichungen und die Einführung eine neuen Diamond Open Access-Reihe zurückzublicken. [...]