Artikel 17 Absatz 4 lit. b DSM-RL verpflichtet Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten (DTO) nach ganz überwiegender Ansicht jedenfalls für solche Schutzgegenstände Uploadfilter einzusetzen, für die funktionierende und marktgängige Softwarelösungen existieren. Dieser Beitrag will aus technischer und juristischer Sicht beleuchten, wie Uploadfilter funktionieren und wie durch die richtige Parametrisierung die legitimen Interessen der Rechteinhaber, Plattformnutzer und -betreiber berücksichtigt werden können. Er will gemäß einem »more technological approach« einen Beitrag zu einem techniksensiblen Urheberrecht leisten.

Der Vortrag unseres Institutsdirektors Prof. Dr. Benjamin Raue und Prof. Dr. Martin Steinebach wurde am 7.2.2020 auf dem Symposium »FILTER(N) oder nicht? Der Einsatz von Filtertechnologien im Urheber- und Medienrecht« des Instituts für Urheber- und Medienrecht in München gehalten.

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