In der GRP 4/2019 informiert Prof. Raue Internetnutzer, wann sie urheberrechtlich geschützte Gegenstände im Internet ohne Zustimmung der Urheber nutzen dürfen. Anlass war das EuGH-Urteil vom 7.8.2018 – C-161/17 (Land NRW/Dirk Renckhoff). Dem lag die Frage zugrunde, ob ein Bild auf der eigenen Webseite hochgeladen werden darf, wenn es auf einer anderen Webseite frei verfügbar ist.


Der EuGH beurteilt das Framing grundsätzlich anders als das Hochladen auf dem eigenen Server. Das Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands von einem eigenen Server stelle immer eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL 2001/29 dar – unabhängig davon, ob der Schutzgegenstand auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen abrufbar ist.

Deswegen gilt folgende Regel:

Ein Nutzer darf urheberrechtlich geschützte Gegenstände im Internet ohne Zustimmung nutzen, wenn er
1) keine Kenntnis von einer unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung hat,
2) keine technischen Sperren überwindet,
3) nicht selbst den Zugang kontrolliert.