Abstract

Die Text-und-Data-Mining-Schranken in Art. 3 und 4 DSM-Richtlinie. Die Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) führt das Forschungsurheberrecht in das digitale Zeitalter. Im wissenschaftlichen Bereich schließt das »right to read« nun unabdingbar das »right to mine« und damit die Berechtigung zu einer automatisierten Analyse von rechtmäßig zugänglichen Inhalten ein. Wissenschaftler an Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes dürfen nach Art. 3 DSM-RL ihnen zugängliche Quellen speichern, bearbeiten, automatisiert analysieren und dauerhaft aufbewahren. Die private datengetriebene Forschung in Unternehmen erleichtert die ebenfalls zwingende allgemeine Text-und-Data-Mining-Schranke des Art. 4 DSM-RL. Rechteinhaber dürfen ihre Inhalte zwar mit einem Nutzungsvorbehalt von der Schranke ausnehmen, müssen dies aber ausdrücklich und im Regelfall mit maschinenlesbaren Mitteln tun.

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