Der Datenschutz in Europa hat zwei Schutzziele, zum einen den Schutz der Privatsphäre und zum anderen den weitereichenden Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dabei leitet das BVerfG den grundrechtlichen Schutz aus Art. 1 und 2 GG ab: „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. [...]
Urheberrechtlich geschützte Gegenstände sind immateriell. Sie können damit auf der Welt gleichzeitig genutzt werden. Daraus leitet sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Frage ab, welches Recht anzuwenden ist. Aus diesen Gründen erläutert die Handreichung im Folgenden in Grundzügen, welches Urheberrecht auf grenzüberschreitendes Forschen, Publizieren und Präsentieren anwendbar ist. [...]
Digitaler Wandel ist auch bei der Veröffentlichung wissenschaftlicher Aufsätze allgegenwärtig. Neben der körperlichen Zeitschrift bieten digitale Datenbänke und das Internet potenziell Zugang zu allem Wissen. Allerdings gilt das Urheberrecht unabhängig vom Medium. Es ist also auch auf internetbasierte Zugänge und Verwertungen anwendbar. Dadurch schränkt das Urheberrecht die Verbreitung des Wissens ein. [...]
Die Forschung in den Digital Humanities ist zunehmend daran interessiert, Forschungsfragen auf der Grundlage umfassender, relevanter Datensätze zu bearbeiten. Nur dies erlaubt es, Muster und Verteilungen von Phänomenen oder auch Entwicklungen von Phänomenen über die Zeit auf der Ebene größerer historischer, literarischer oder künstlerischer Teilsysteme zu betrachten, statt wie bislang häufig der Fall nur anhand ausgewählter, als repräsentativ gesetzter Beispiele. [...]
Das Urhebervertragsrecht befasst sich mit dem Verhältnis des Urhebers und dem in die Verwertung seines Werks einbezogenen Dritten. In den seltensten Fällen verwerten Urheber heutzutage ihre Rechte selbst. Vielmehr erledigen das die Verwertungsunternehmen für die Schaffenden. Das Urheberrecht und einige Leistungsschutzrechte sind grundsätzlich unübertragbar (vgl. § 29 I UrhG), sodass die Rechteverschaffung in Form von Lizenzen erfolgt. Verträge, die darauf ausgerichtet sind, Nutzungsrechte (also Lizenzen) einzuräumen, werden als Lizenzverträge bezeichnet. [...]
Die Wissenschaftsschranke in § 60c UrhG ermöglicht es, für die Zwecke der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung Teile eines urheberrechtlich geschützten Schutzgegenstands zu vervielfältigen und gegebenenfalls zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Sie dient der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und soll neue, digitale Arbeitsmittel und -methoden in der Wissenschaft unterstützen[...]
Werden Ergebnisse von Textanalysen präsentiert, können Texte oder Textteile als Beleg für deren Qualität oder zur Überprüfung der Plausibilität hilfreich sein. Neben dem Rahmen der Text und Data Mining-Schranken für Vervielfältigungen im Verlauf der Textanalyse bietet das Zitatrecht einen Freiraum für die geistige Auseinandersetzung mit urheberrechtlich geschützten Texten und Textteilen. Im Folgenden soll die Schranke der Zitierfreiheit nach § 51 UrhG und deren Voraussetzungen erläutert werden. [...]
Werden Informationen aus urheberrechtlich geschützten Texten extrahiert und zu diesem Zweck Quellen, beispielsweise aus Datenbanken, gesammelt, aufbereitet und die Ergebnisse der Textanalyse sowie die Ausgangstexte schließlich aufbewahrt, so werden Vervielfältigungshandlungen oder Entnahmen vorgenommen, die einer urheberrechtlichen Gestattung bedürfen. Die Text und Data Mining-Schranken in § 44b UrhG und § 60d UrhG schaffen hierfür einen Rahmen, der im Folgenden erläutert werden soll. [...]
Werden urheberrechtlich geschützte Texte mit Hilfe von Text und Data Mining Verfahren analysiert, unterliegen die vorgenommenen Handlungen grundsätzlich urheberrechtlichen Restriktionen. Denn werden Vervielfältigungen oder Entnahmen aus Datenbanken vorgenommen oder der Analyse zugrundeliegende Text(teil)e präsentiert, können die Verwertungsrechte des Urhebers beeinträchtigt werden. [...]
Werden Texte gesammelt und Informationen extrahiert und zusammengeführt, so gewinnt der Schutz von Datenbanken in zweierlei Weise an Bedeutung: Zum einen kann die Entnahme von Material aus Datenbanken urheberrechtlichen Restriktionen unterliegen, wenn Datenbanken etwa als Quelle für Textanalysen genutzt werden. [...]
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