Abstract
Dem Markenrecht wird eine fast ausschließlich positive Wirkung auf den Wettbewerb zugeschrieben. Tatsächlich: Es senkt Suchkosten der Verbraucher, macht unternehmerische Leistungen sichtbar und sichert Werbeinvestitionen sowie den Aufbau eines Produktimages ab. Wie jedes absolute Recht schränkt es aber auch Freiheiten Dritter ein. Der Beitrag zeigt auf, dass ein hoher Registerstand die Transaktionskosten erhöht und Marktzutrittsbarrieren errichtet. Außerdem können Formmarken und dekorative Bildmarken in die Freiheit des Produktwettbewerbs eingreifen und die ausbalancierte Interessenabwägung der übrigen Immaterialgüterrechte aus dem Gleichgewicht bringen. Durch eine konsequente Ausrichtung des Markenrechts auf dessen Zuordnungsfunktion kann eine solche zweckwidrige Kumulation von Schutzrechten verhindert werden.
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