Nicht einvernehmliche sexualisierende Deepfakes sind eine Form bildbasierter sexualisierter Gewalt, die eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellt. Strafrechtlich sind sie nicht adäquat erfasst, obwohl sie sich durch digitale Anwendungen leicht herstellen und viral verbreiten lassen und tatsächlich weit verbreitet sind. In dieser Expertise wird ihre Strafwürdigkeit auf der Grundlage empirischer Daten erörtert und ein Vorschlag zur Kriminalisierung nicht einvernehmlicher sexualisierender Deepfakes im Zusammenhang mit anderen Formen bildbasierter sexualisierter Gewalt als Sexualstraftat vorgelegt.
Zu Band 5 der Reihe digital | recht Staat und digitale Gesellschaft ist eine Rezension in DÖV 08/2026, 376 erschienen.[...]
Einleitung zum Digital Markets Act (DMA) (gemeinsam mit Mariya Serafimova und Hanns Peter Nehl) 1 bis 4 Digital Markets Act[...]
Bald im Mai erscheint die Festschrift 75 Jahre Bundesverfassungsgericht, das unsere Direktorin Prof. Dr. Antje von Ungern-Sternberg zusammen mit Frauke[...]
Personenbezogene Daten werden in der modernen Zeit auf IT-Systemen verarbeitet. Um den Schutz seiner Systeme und die Sicherheit der Verarbeitung im Sinne der DSGVO sicherzustellen, ist der datenschutzrechtlich Verantwortliche auf den Einsatz von IT-Sicherheitsmaßnahmen angewiesen. Da diese jedoch für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten angewiesen sind, befindet sich der Verantwortliche in einem rechtlichen Dilemma. Die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten durch Technik aber auch vor der Technik bildet den zentralen Untersuchungsgegenstand der Arbeit. Neben der normativen Analyse der aktuellen Gesetzgebungslage werden auch typische IT-Sicherheitsmaßnahmen einer datenschutzrechtlichen Bewertung unterzogen und auch nicht-gesetzliche Handlungsempfehlungen und Leitlinien untersucht.
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