In ihrer jüngsten Veröffentlichung mit dem Titel „Regulating Political Deepfakes under the DSA: The Role of Transparency and Labelling Approaches“[...]
Nicht einvernehmliche sexualisierende Deepfakes sind eine Form bildbasierter sexualisierter Gewalt, die eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellt. Strafrechtlich sind sie nicht adäquat erfasst, obwohl sie sich durch digitale Anwendungen leicht herstellen und viral verbreiten lassen und tatsächlich weit verbreitet sind. In dieser Expertise wird ihre Strafwürdigkeit auf der Grundlage empirischer Daten erörtert und ein Vorschlag zur Kriminalisierung nicht einvernehmlicher sexualisierender Deepfakes im Zusammenhang mit anderen Formen bildbasierter sexualisierter Gewalt als Sexualstraftat vorgelegt.
Art. 14 Digital Services Act verknüpft die Ausgestaltung, Anwendung und Durchsetzung von Plattform-AGB ausdrücklich mit grundrechtlichen Maßstäben. Die Arbeit untersuchtdiese Regelung als Form regulierter Selbstregulierung und ordnet sie dogmatisch in das bestehende AGB- und Grundrechtsgefüge ein. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Transparenz, Verhältnismäßigkeit und grundrechtsgeleitete Interessenabwägung als übergreifende Prinzipien wirken. Es wird gezeigt, dass Art. 14 DSA bestehende Kontrollmechanismen fortentwickelt und für multipolare Konstellationen öffnet. Die Einbeziehung grundrechtlicher Wertungen verschiebt die Interessenabwägung hin zu einem strukturierten, nachvollziehbaren Entscheidungsprozess und prägt so die zukünftige Anwendung von Plattformregeln.
Für staatliche Stellen ist Öffentlichkeitsarbeit in den sozialen Medien zentral. Dabei nutzen sie auch Plattformen, die immer wieder wegen Verstößen[...]
Zu Band 5 der Reihe digital | recht Staat und digitale Gesellschaft ist eine Rezension in DÖV 08/2026, 376 erschienen.[...]
Einleitung zum Digital Markets Act (DMA) (gemeinsam mit Mariya Serafimova und Hanns Peter Nehl) 1 bis 4 Digital Markets Act[...]
Bald im Mai erscheint die Festschrift 75 Jahre Bundesverfassungsgericht, das unsere Direktorin Prof. Dr. Antje von Ungern-Sternberg zusammen mit Frauke[...]
Die ausgeschriebene Stelle ist Teil des DFG-geförderten Forschungsprojekts „Trustworthy Question Answering to Enable Legal Information Access for Laypeople (TruQALIA)”, das sich der Entwicklung und Analyse von KI-Methoden widmet, die auf Grundlage von Gesetzestexten und Gerichtsentscheidungen verlässliche rechtliche Auskünfte für rechtsunkundige Personen generieren können. Das Projekt wird von Prof. Dr. Kumkar (Universität Trier) in Kooperation mit Prof. Dr. Habernal (Ruhr-Universität Bochum) geleitet. Der juristische Arbeitsanteil konzentriert sich insbesondere auf die Untersuchung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Training und Einsatz juristischer KI-Modelle, einschließlich datenschutz-, urheber- und regulierungsrechtlicher Fragestellungen. Die Mitarbeit bietet damit die Gelegenheit, an der Schnittstelle von Recht und Technologie zentralen Zukunftsfragen nachzugehen und die wissenschaftliche Diskussion in einem dynamischen Forschungsfeld aktiv mitzugestalten.
Update 15.04.2026: Die Anmeldung zur Herbsttagung ist nun möglich. Link Am 10. und 11. September 2026 ist es wieder soweit:[...]
Am Dienstag durften wir im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Trierer Vorlesung zur Zukunft Europas“ den Justizminister des Landes Rheinland-Pfalz, Philipp Fernis,[...]
Personenbezogene Daten werden in der modernen Zeit auf IT-Systemen verarbeitet. Um den Schutz seiner Systeme und die Sicherheit der Verarbeitung im Sinne der DSGVO sicherzustellen, ist der datenschutzrechtlich Verantwortliche auf den Einsatz von IT-Sicherheitsmaßnahmen angewiesen. Da diese jedoch für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten angewiesen sind, befindet sich der Verantwortliche in einem rechtlichen Dilemma. Die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten durch Technik aber auch vor der Technik bildet den zentralen Untersuchungsgegenstand der Arbeit. Neben der normativen Analyse der aktuellen Gesetzgebungslage werden auch typische IT-Sicherheitsmaßnahmen einer datenschutzrechtlichen Bewertung unterzogen und auch nicht-gesetzliche Handlungsempfehlungen und Leitlinien untersucht.
Letzte Woche Donnerstag beleuchteten Christof von Kalle, Direktor der Luxembourg Research Clinic sowie des Clinical Study Centers BIH der Charité[...]
In der neuen Ausgabe des BeckOK zum Datenschutzrecht hat unsere Direktorin Prof. Dr. Antje von Ungern-Sternberg eine Reihe an Kommentierungen[...]
Heute durften wir Jürgen Kaube, Herausgeber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, begrüßen. In seinem Vortrag mit dem Titel „Nachricht und Meinung[...]
Seit 2024 sind WhatsApp und (Facebook) Messenger aufgrund von Art. 7 Digital Markets Act (DMA) dazu verpflichtet, auf Antrag dritter Dienste einen Nachrichtenaustausch zwischen den Diensten zu ermöglichen. Dies soll nach Vorstellung der EU den Wettbewerb stärken. Die Arbeit setzt sich mit der vielfach vorgetragenen Kritik auseinander, dass Art. 7 DMA negative Auswirkungen auf den Wettbewerb, die Innovationskraft des Marktes, den Datenschutz und die Datensicherheit haben könnte. Der Autor untersucht dafür insbesondere die technischen und kryptographischen Hintergründe von Messengerdiensten und ihrer Interoperabilität und analysiert die Studienlage zu den Wünschen der Nutzer im Hinblick auf Interoperabilität. Er kommt dabei zum Ergebnis, dass Art. 7 DMA grundsätzlich das Potenzial aufweist, den Wettbewerb zu stärken und negative Effekte nicht zwangsläufig eintreten müssen und entwickelt Vorschläge, wie eine in der Praxis wirksame Interoperabilität aussehen könnte.
Unsere geschäftsführende Direktorin Antje von Ungern-Sternberg, sowie unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin Pia D. reisten zu einem internationalen Workshop in Pisa. Rechtsexperten[...]
Unser Direktor Prof. Dr. Thomas Rüfner hat einen rechtshistorischen Beitrag zu Stephan Meders (Hrsg.) Werk Geschichte und Zukunft des Urheberrechts[...]
Zum Beitrag (beck-online.de)
Geheimnisse erfüllen vielfältige Funktionen für Individuum und Gesellschaft und werden durch unterschiedliche rechtliche Schutzregime gesichert. Ihre Verwundbarkeit ergibt sich daraus, dass das für den rechtlichen Schutz essenzielle faktische Geheimsein gegen den Willen des Geheimnisinhabers aufgehoben werden kann. Jüngels entwickelt auf Grundlage der Rechtsprechung des EGMR, des EuGH und nationaler Gerichte sowie einschlägiger Normen zum Schutz von Geheimnissen und Vertraulichkeit einheitliche Bewertungskriterien, die bestehende Konflikte unter Berücksichtigung von Synergieeffekten auflösen. Im Zentrum steht dabei das Kriterium der Art der Erlangung des Geheimnisses, das eine differenzierte Abwägung der beteiligten Interessen ermöglicht. Eine einheitliche Anwendung dieser Kriterien schafft Rechtssicherheit für Medien, Geheimnisinhaber, Hinweisgeber und die Öffentlichkeit schaffen und schließt Lücken des Geheimnisrechts.
Gestern durften wir Caroline von Gall in Trier begrüßen! Bei einer IRDTLecture gab sie spannende Einblicke in Russlands Wandel der[...]
This thesis examines regulatory strategies for AI technologies. The first part illuminates the fundamentals of artificial intelligence – from its historical development through technical functionalities to practical application fields. AI is understood as a multidisciplinary phenomenon characterised by a variety of technical approaches, lacking a uniform definition and finding application in nearly all areas of life.
"Die Auswirkungen des DSA auf die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten gegenüber Intermediären". Dies war das Thema unseres heutigen IRDTKolloquiums. In einem[...]
JProf. Dr. Lea Katharina Kumkar hat auf den S. 149-174 zu "Regulatory Competition for Platform Companies" in Michael Denga/Lars Hornuf[...]
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DSA
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Trierer Vorlesung zur Zukunft Europas
IRDTKolloquium
26.05.2026
Uni Trier, HS 10



